Vertragsgestaltung im IT-Bereich (VGIT)
Vorlesungszusammenfassung der Veranstaltung bei Herrn Hon. Prof. Dr. rer. pol. Michael Bartsch
0. Allgemeines
- Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt
- Vertretbare Sachen im Sinne von § 91 BGB sind alle beweglichen Sachen, bei denen es auf eine Individualisierung nicht ankommt, und die im Rechtsverkehr nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Beispiele hierfür sind Kartoffeln, Getreide, Geld, Wertpapiere oder Zucker.
- Unvertretbare Sachen Unvertretbare Sachen sind alle die Sachen, die als solche individuell bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise Grundstücke und Wohnungen, aber auch ein geschneidertes Kleidungsstück oder ein individuell angepasstes Auto.
1. Einführung
1.1 Grundzüge des Vertragsrechts
Schuldrecht
Schuldverhältnisse (§311 BGB) entstehen durch Verträge (§311 I BGB) und Vertragsverhandlungen (§311 II BGB) und begründen einen Schadensersatzanspruch (§280 BGB) sowie Pflichten (§241 BGB), z.Bsp §929 BGB Übergang des Eigentums
Schuldverpflichtung
Alle Rechtspflichten, die jemand gegenüber einem anderen hat
Vertragsabschluss
- Angebot und Annahme (jeweils Willenserklärung)
- Angebot durch Händler/Dienstleister, Annahme durch Kunden
- Aber auch Gegenangebot durch Kunden möglich
- Willenserklärung (§§145, 147 I BGB): Bei persönlicher Anwesenheit muss sofort angenommen werden (Online ist das nicht so, bzw. umgekehrt: Käufer macht das Angebot)
- Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS) gilt auch ohne Bestätigung als vertragliche Einwilligung solange ohne Widerspruch
Vertragsformen
- Notariell (Immobilien)
- Schriftlich
- Mündlich (NICHTIG), außer bspw. durch KBS fixiert
Vertragstypen
Vertragstyp ergibt sich einzig und allein aus der Natur des Vertrags und nicht aus der Überschrift, also aus dem ursprünglichen Willen der Vertragspartner („Auf Kuh Pferd schreiben, bleibt Kuh“)
Kaufvertrag §433 BGB
- Erzeugt Pflichten aber noch kein Eigentumstransfer (Eigentumsübertragungsvertrag §929 BGB)
- Geschieht erst mit Übereignungvertrag
- Leistungszeit §271 BGB
- Sachmangelbegriff §434 BGB: Ein Mangel liegt vor wenn nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder festgelegter Verwendungszweck nach gewöhnliche Art und Güte erreicht ist -> Sonst §437 BGB
- §437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln:
- Nacherfüllung (§439)
- Zurücktreten oder Kaufpreis mindern
- Schadensersatz
- §439 BGB Nacherfüllung:
- Beseitigung des Mangels/Neuerfüllung mit Fristsetzung
- Danach ist Rückabwicklung / Rücktritt möglich
- Minderung bzw. Nachlass oder Schadensersatz möglich
- Reklame ist Vertragsgrundlage
Fernabsatzvertrag
(Nicht wirklich behandelt)
Werkvertrag
- Einmalige Leistung, keine Daueraufgabe
- Individuell hergestelltes Werk, es kommt nicht drauf an wie es hergestellt wird, sondern der Erfolg zählt
- Sach- und Rechtsmangel wie bei Sachvertrag (§633 BGB)
- Umfang und Ablieferungszeitpunkt sind bestimmt.
- Etwaiger Mangel darf selbst beseitigt werden (§634 2. BGB)
- Abnahme (§640 BGB) hat insbesondere folgende Wirkungen:
- Die Vergütung wird fällig (§641 Abs. 1 BGB) (Nur nach Ergebnis nicht nach Stunden bezahlt) und ist zu verzinsen (§ 641 Abs. 4 BGB).
- Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über (Gefahrübergang, §644 BGB).
- Der Besteller verliert bestimmte Ansprüche hinsichtlich solcher Mängel, die er bei Abnahme kennt, aber nicht vorbehält (§640 Abs. 2 BGB).
- Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels liegt nach der Abnahme beim Besteller (Beweislastumkehr), soweit nicht bei Abnahme ein Vorbehalt erklärt wurde.
- Die Verjährungsfrist für bestimmte Mängelansprüche beginnt zu laufen (§634a Abs. 2 BGB).
- Der Besteller verliert einen Anspruch auf eine vom Unternehmer verwirkte Vertragsstrafe, soweit nicht bei Abnahme ein Vorbehalt erklärt wurde (§341 Abs. 3 BGB).
- Der Werkvertrag kann nicht mehr gekündigt werden.
Dienstvertrag
- Dienstleistungsverpflichtung, muss sich bemühen aber kein Erfolg
- Keinerlei Leistungsstörungsrecht -> Fällt zurück auf allgemeine Regeln nach §280 BGB(Schadensersatz wg. Pflichtverletzung z. Bsp. mangelhafte Beratung)
- Kein prinzipielles Minderungsrecht, Vergütung muss auch bei mangelhafter Dienstleistung geleistet werden
- Arbeitsvertrag ist immer auch ein Dienstvertrag
- Kurze Kündigungsfrist §622 BGB
- Sonderkündigungsrecht aus wichtigen Grund nach §314 BGB (Unzumutbarkeit wie Pflichtverletzungen) -> Elastizität
Mietvertrag
- §535 Pflichten des Vermieters sind groß
- §536 Miete kann gemindert werden
- §536a Schadenersatz z. Bsp. Software hat Mangel bereits vor Vertragsschluss
Leasingvertrag (=Ratenkaufvertrag)
- §433 Kaufvertrag zwischen VK und L
- §437 Rechte des Käufers bei Mängeln werden von L an K abgetreten, damit bei Mängel K bei VK Gewährleistungsansprüche geltend machen kann
- §535 Mietvertrag (Leasingvertrag) zwischen K und L
- §488 Darlehensvertrag zwischen L und B
- §399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarungen
- §398 Abtretung der Kaufpreisraten an die Bank
- §929 Einigung und Übergabe der Sache als Sicherheit für die Bank
- Typischerweise ist L bei VS versichert damit B L Geld gibt.
Austausch der Vertragsleistungen
Übereignungsvertrag?
Leistungsstörungen
- Verzug („zu spät“)
- Mangel
- Teilweise Erfüllung
- Unmöglichkeit
1.2 Grundzüge des Leistungsstörungsrechts
Schadensersatz
- Schadenersatz kann aufgrund unterschiedlicher Tatbestände bestehen:
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzen (§280 BGB), im Bezug auf Sachen relevant
- Schadensersatz statt Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§281 BGB)
- Unerlaubte Handlung (§823 BGB)
- Umfang des Schadensersatzes wird nach §249 BGB bestimmt.
Schuldverhältnis
- Wichtig: es muss ein rechtsgeschäftliche Schuldverhältnis vorliegen (§311 BGB)
- (2) 1. Beratung, Beratungspflichten (§311 II i.V.m. §241 I, II) „Schuldverhältnis aus vorvertraglichen Verhältnis“
- (2) 2. Vertrag, Vertragsverhandlungen,
- (2) 3. Persönliche Haftung, Vertrauen
- §241 BGB Pflichten aus einem Schuldverhältnisses: Muss Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter oder Interessen nehmen
Pflichtverletzung
- §280 BGB Schadensersatz wg. Pflichtverletzung
Sachmangel
- Beweislastumkehr (Schuldner muss beweisen)
- z.Bsp Sachmangel (Gilt aber erst ab Übergabe der Sache: „Gefahrenübergang“)
- Vorliegen: §434 Sachmangel
- Rechtsfolgen:
- §437 Rechte des Käufers bei Mängeln
- §439 Nacherfüllung
- Zurücktreten (§440,323,326) oder Mindern des Kaufpreises §441
- Schadensersatz (§440,280,281,311a)
- Verjährung von Nacherfüllung und Schadensersatz §438 (allgemein 2 Jahre)
Beratungsmangel
- Vorvertragliche Situation mit Beratung -> Schadensersatz wg. falscher Beratung §311 Abs. 2 „Anbahnung eines Vertrags“
- Beratung – Wissensgefälle muss ausgeglichen werden, beide Seiten müssen sich schlau machen (§241 „Rücksicht auf Rechtsgüter und Interessen“)
- Beratung muss gut gemacht werden oder „Nein, ich berate sie nicht!“
- „Schaffen wir auf jeden Fall“, §311 3. BGB Vertrauensverletzung
- Beratung verjährt nach bis zu 10 Jahren (§ 199 BGB 3)
Rechtsmangel
- §435 BGB
- Gleiche Konsequenzen wie Sachmangel
Verzug §286
- Juristisch qualifizierte Verzögerung:
- Normal: Nach Vertragsabschluss muss Leistungserbringung sofort bzw. mit „angemessener Frist“ §271 erfolgen
- Mahnung (mit Fristsetzung) -> Ab hier Verzug
- Mahnung ist eine ernsthafte Leistungserinnerung
- Nach Ablauf der Frist:
- Verzögerungsschadensersatz §281,276
- Vertragsabbruch ohne Androhung möglich §281
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen §§305 BGB
- Haben Schutzzweckcharakter für Auftraggeber
- Klauselverbote von §308 (mit Spielraum) und §309 (ohne Spielraum)
- AGBs dürfen die durch §434 geschützten Erwartungen nicht einschränken (dürfen nicht überraschend sein)
- Generalnorm §307: Bestimmungen in AGBs sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Daraus geht hervor:
- Transparenzgebot (müssen verständlich sein) hervor (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB)
- Abweichungen gegen wesentliche Grundgedanken des Gesetzes
- Rechte, Pflichten des Vertrages so einschränkt, dass eine Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
- Müssen mindestens 3 Kunden ausgeliefert werden.
- Dürfen nur allgemeine Regelungen nicht aber individuelle Bestandteile enthalten
- Salvatorische Klausel ist unwirksam -> Gilt nach § 306 eh schon
Prüfen von AGB-Klauseln
- §305 Abs. 2 BGB: Sind AGBs Vertragsinhalt geworden?
- Unter Kaufleuten: Kenntnis/Erwähnung der Einbeziehung hinreichend §310 BGB
- Bei Privaten: Ausdrücklicher Hinweis, „zumutbare Kenntnisnahme“? §305 Abs.2 BGB
* §305b BGB: AGBs überboten durch individuelle Vertragsvereinbarungen?
* §307 BGB:
* Gebot von Treu und Glauben einhalten
* AGBs müssen verständlich sein
* Gesetzliche Regeln verletzen
* Vertragszweck nicht gefährden
* §309 BGB: AGBs konform zu Verbotsnorm ohne Wertungsmöglichkeit?
* §308 BGB: AGBs konform zu Verbotsnorm mit Wertungsmöglichkeit?
Zwischen Unternehmen
- Im Unternehmerischen Bereich genügt es auf AGBs zu verweisen (müssen für Vertragspartner erreichbar sein)
- Nach §310 wird der Anwendungsbereich eingeschränkt und §305, §309, §308 gelten nicht, aber Auslegungshorizont für kaufmännischen Rechtsverkehr
Inhalte von AGBs
- Geltung der Vertragsbedingungen
- Vertragsschluss
- Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
- Rechte des Bestellers an der Software
- Leistungszeit, Verzögerung, Leistungsort
- Vertragsbindung und -beendigung
- Vergütung, Zahlung
- Pflichten des Bestellers
- Sachmängel
- Rechtsmängel
- Haftung
- Verjährung
- Beginn und Ende der Rechte des Bestellers
- Geheimhaltung, Datenschutz
- Schulung
- Schluss
- Gerichtsstand
- Schlichtungsstellenklausel
1.4 Überblick über die Verträge im EDV-Bereich
- Individualsoftware
- Standardsoftware
- Application Service Providing
- Hardwareverträge
1.5 Grundzüge UrhG
- Urheberrecht haben nur natürlicher Personen
- Nur Form und nicht Inhalt geschützt
- Computerprogramme §2 Abs 1 Nr 1.
- Schutz durch Werkentstehung
- Schutzlandprinzip
- Bis 70 Jahre nach dem Tod
- Miturheberschaft §8
- Verwertungsrechte §15
- §31a Abs. 1 Unbekannte Nutzungsarten
- §63 Quellenangabe
- §24 Freie Nutzung gemachter Erfahrungen und Erkenntnisse
1.6 Urheberrecht für Software
- Nur für das Programm selbst gilt §69a UrhG, nicht für Handbuch/andere mitgegebene Gegenstände
- Arbeitgeber hat Verwertungsrechte §65b
- Weitergabe §69c
2. Softwareverträge
- Kann Sach(kauf)-, Werk- und Dienstvertrag sein
- Unterscheidung der Vertragsnatur wichtig:
- Standardsoftware -> Kaufvertrag
- Wird SW nur für einen Kunden erstellt -> „ingenieurmäßige Leistung“ wie komplette Neuentwicklung oder Anpassung -> Werkvertrag
- Dauerleistung, wiederkehrende Leistung -> Dienstvertrag
2.1 Kauf von Standardsoftware
- Wird wie Sachkauf behandelt (§453 „sonstige Gegenstände“), aber allgemein ungeklärt, da Information eigenständiges Rechtsgut
- Lizenz: Recht SW auf Rechner zu installieren, aber juristisch unklarer Begriff
- Heute oft auch SW-Miete, SaaS-Dienste
- SW Installation in Kaufvertrag enthalten (§434 „Montage“)
- Umfangreiche individuelle Anpassungen werden durch Werkvertrag geregelt
- Nebenkosten für Fahrt o.ä. entstehen müssen durch AG übernommen werden
- „Vereinbarte Beschaffenheit“ – Das was auf der Website/Werbung z. Bsp. beschrieben wird.
- SW-Haus hat Beratungspflicht (§311 Abs 2. iVm §241 Abs. 2), vollständige und richtige Beratung ist Pflicht, das Wissensgefälle ist auszugleichen.
- sonst Haftung §280 Schadensersatz wg. Pflichtverletzung
2.2 Pflege von Standardsoftware
Softwarepflege (DIN) != Wartung (z.Bsp. von Maschinen)
- Prüfen des IST-Zustands und Vergleich mit dem SOLL-Zustand
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Abnutzungsvorrats
- Reparatur/Instandsetzung: Neuinvestition, geht über Wartung hinaus
* Vergleich Gegenstand vs. SW:
* Gegenstand ist anfänglich mängelfrei -> gilt nicht für SW, ist und bleibt fehlerhaft
* Wartung erhöht Fehlerwahrscheinlichkeit -> Sorgfältiges Änderungsmanagement notwendig
* Gegenstand altert -> gilt nicht für SW
Leistungsinhalt
§242 BGB: Verkehrssitte -> Technische Leistung nach Stand der Technik
Störungen: 3 Fehlerklassen
Leistungsstörungen
- Fehlerbeseitigungsanspruch bleibt ewig bestehen
- Verzug ist Leistungsstörung
- Beispiel:
- Kunde meldet Fehler
- SW Haus ist zur Leistung verpflichten in angem. Zeit §271 BGB
- Mahnung durch Kunden, Verzug
- Kündigung aus wichtigem Grund (§314 BGB): Bei Pflichtverletzung (Mahnung + Fristablauf)
Softwarepflegevertrag
- Nicht notwendig bei SW-Miete kein gesonderter Pflegevertrag notwendig nach §535 Abs. 1 Satz 2
- Nach §309 Nr 8. b) gilt die Gewährleistungspflicht auch für neu erstellte Leistungen, also auch für neue Software-Releases.
- Ebenefalls nach §309 Nr 8b ff. mind. 1 Jahr Pflegepflicht
- -> 24% Nachlass auf Pflege im ersten Jahr
- Das gilt auch beim Ende des Vertrages: Auf letzte SW-Version 1 Jahr Gewährleistungspflicht
Dienstleistungs- oder Werkvertrag?
- Lässt sich nicht wirklich festlegen. Keiner der beiden Vertragstypen passt richtig
- Kontra Dienstvertrag:
- Dauerschuldverhältnis, aber auch Recht auf Leistungerfüllung/Minderungsrecht (gibts nicht im Dienstvertrag)
- Kontra Werkvertrag:
- Leistungserfüllung meist mit Vergütung pro Zeit, nicht händelbar mit Werkvertrag da Minderungsrecht nur auf konkretes Werk bezogen ist, das es beim Pflegevertrag nicht gibt
- Leistungsstörungsrecht für Dauerschuldverhältnis ungeeignet, da im Falle des Verzuges (ausgelöst durch Mahnung) gezahlt werden muss
Software = bewegliche Sache?
- Wenn Planung überwiegt dann wohl Werkvertrag und nicht nach §651 Kaufvertragsrecht
Ziele
- Fehlerbehebung, Wartung, Weiterentwicklung, Anpassung auf externe Einflüsse
- -> Erweiterung der Gewährleistung
- -> Geldeinnahmequelle für SW-Haus (wichtiger wie Verkauf der SW)
- -> SW langfristig betriebsfähig halten
Inhalt Softwarepflegevertrag
- Leistungen
- Definition von Fehlerklassen und deren Behebungszeiten
- Wie und wann Fehlerbehebung
- Modifikationen und Anpassungen (ändernde Anforderungen)
- Ansprechpartner
- Leistungszeit
- Mitwirkung des Auftraggebers
- Rechte
- Vergütung
- Leistungsstörungen
- Vertragsdauer
- Vertragsbindung, Haftung, Geheimhaltung, Datenschutz, Schluss
2.3 Projektvertrag
- Soll-Zustand ist zu Vertragsbeginn nicht definierbar
- Muss aber zumindest als Konzept umschrieben werden können
- Vertrag enthält Planungsleistung und Ungewissheiten
- Was man nicht durch materielle Leistungsbeschreibung forcieren kann, muss man durch formale Verfahrensregeln ordnen
Vertragsnatur
- Kein wirklicher Werkvertrag, Endwerk steht bei Vertragsschluss nicht fest, eher Gesellschaftsvertrag
- Sachvertrag + Abnahme (kann man frei dazu bauen: Vertragsfreiheit)
Vier Körbe
- A+B+C: Spielfeld, D: Spielfeldrand
- A+B+C: Möglichst frei von Juristen-Deutsch sonst werden sie nicht beachtet
A) Leistungsbeschreibung
- Konkrete Leistungsbeschreibungen: Pflichtenheft, Anforderungskatalog, Zielbeschreibungen, Referenzprodukt
- Beistellungen: Hardware, Netzwerk, Datenbanksysteme
- Abstrakte Leistungsbeschreibungen:
- Stand der Technik (DIN, ISO, BaFin),
- Ergonomie,
- Zeitverhalten (SLAs),
- Quellcode im Lieferumfang?
B) Vergütung
- Festpreis oder
- Preis nach Aufwand oder
- Mischformen
- Aufspaltung in Teilprojekte sinnvoll (Summe der Projekte + 10%)
- Bonus-Malus-System (Wenn pünktlich oder schneller +x%, wenn langsamer -y%)
- Preisregelungen wirken ordnend auf Projekt
C) Organisationsregeln
- Zeitplan und Meilensteine
- Teilprojekte
- Denn: Je größer das Projekt desto größer das Risiko
- Personen festlegen, sowie Befugnisse und Pflichten
- Projektbesprechungen und Projektdokumentation
- Dokumentation der Meilensteine
- Scrum verschiebt das Risiko zum AG
- Abnahme
- Wann ist Abnahme nachdem AN Abnahmereife meldet?
- AN: Je früher desto besser
- AG: Je später desto besser
- Bei Abnahmereife: Festlegung des Sollzustandes
- Wann ist Abnahme nachdem AN Abnahmereife meldet?
- Nachbesserung und Gewährleistung
- Regeln für Fehlermeldungen
- Fehlerklassendefinition
- Pflichten des AG zur Mitwirkung (Test, Fehlerdaten, Zugang)
D) Rechtliche Regeln
Auffangregeln für „Spielabbruch“:
- Beendigung oder Rückabwicklung des Projekts (Rücktritt, Kündigung, Wandlung)
- Finanzielle Kompensation:
- Minderung bei Qualitätsmängeln
- Vertragsverletzungen (Schadensersatz)
- Formelle Regeln: Gerichtsstand, Schlichtungsstelle und Rechtswahl
Weitere Inhalte eines Projektvertrags
- Vertragspartner
- Vertragsgegenstand / Pflichtenheft
- Vergütung
- Mitwirkungspflichten
- Nutzungsrechte
- Urheberrecht
- Abnahme-Regelungen
- Haftungspflichten
- Vertragsdauer / Termin
- Rücktritt / Kündigung
- Change Requests
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Schlichtung
- Vertragsstrafen
- Geheimhaltung
- Formerfordernisse
2.4 Softwarehinterlegung (Software Escrow)
- Wird hauptsächlich bei Individualsoftware gemacht
- Ziel: Software selbst pflegen können auch wenn bei Insolvenz des SW-Haus oder Version der SW wird nicht mehr gepflegt
- Zugriffsregelung auf Sourcecode und Workbench bei Vertragsstörungen
- Praxis: Anzahl der Hinderlegungsvereinbarungen > Anzahl der gemachten Hinterlegungen > Anzahl der tatsächlich genutzten Hinterlegungen
- -> Oft sehr geringer Nutzen und hohe Kosten
Hinterlegungsstellen
- Notare (nicht gut, weil sehr hohe Hinterlegungsmaßstäbe -> teuer)
- profesionelle Hinterlegungsstellen (OSE)
- TÜV Rheinland
- Beim AG (versiegelt)
Probleme bei der Softwarehinterlegung
Technisch
- Zustand des hinterlegten Sourcecodes muss so sein, dass eine Bearbeitung durch einen fachkundigen Dritten möglich ist.
- Immer neuster Stand muss hinterlegt werden
- Urheberechtsprobleme bei mit hinterlegter Drittsoftware
Juristisch
- Regelungen für Quellcodezugriff müssen insolvenzfest sein
- Schwierig schnell und richtig zu entscheiden ob Zugriff auf Quellcode rechtens ist
Wirtschaftlich
- Korrekt gemachte Hinterlegung ist teuer
- Validierung der Hinterlegung (durch Dritten) ebenfalls
2.5 Software-Miete
- Miete bietet die Möglichkeit, die Vergütung an das jeweilige Nutzungsvolumen anzupassen
- -> Hohe Variabilität
- Mieter kann urheberrechtlich enger gebunden werden
- Mieter ist nicht zur Weitergabe der Mietsache berechtigt
- Umfangreiche Einstandspflicht (§535 BGB) für Vermieter
- Unterschied zur Pacht: Ohne Fruchtziehung (z.Bsp. durch Weitervermietung)
- SaaS oder ASP (Application Service Providing): Online Nutzung der Software
- Pachtvertrag zwischen Plattformbertreiber und Service Provider
- Bei Insolvenz außerordentliches Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters
- Generell assymmentrisches Kündigungsrecht: Vermieter lange Frist (nur ein Kunde), Mieter kürzere (ist abh. von der Software)
Lizenzierungsarten
- Miete basierend auf:
- Concurrent User
- Name User
- Anzahl Transaktionen/Datensätze
- CPU-Klausel (<- unzulässig)
3. Anderer Verträge
3.1 Vetrag mit einem Rechenzentrum
3.2 Application Service Providing
3.3 Outsourcing
- Wird eingesetzt für Vorgänge die nicht in der Kernkompetenz liegen
- Ganz oder Teilweise Auslagerung der It z. Bsp:
- Hardware mieten
- SW mieten
- komplette Dienstleistungs- /Funktionsverlagerung
- Wissensgefälle muss vorvertraglich ausgeglichen werden -> sonst keine sachgerechte Endscheidung
- Datenschutz extrem wichtig (Auftragsdatenverarbeitung §11 BDSG sowie §9 BDSG Zugriffs/Zugangs und Weitergabekontrolle)
Vor- und Nachteile
- Kosten: Geringere Kosten als mit eigener Infrastruktur.
- Aber oft ohne Risikobetrachtung gemachte Aussage
- Dauervertrag – Preis bleibt gleich hoch während auf Markt Preis für selbe Leistung mit der Zeit fällt
- Einflussmöglichkeit: Wesentlich geringer für AG
- Qualität: Verfügbarkeit, Sicherheit und Professionalität steigen durch Dienstleister der sich nur auf die eine Aufgabe spezialisiert
- Ende des Outsourcings: Schwierigkeit bei Rücknahme bzw. Weiterleitung des Dienstes an neuen Dienstleister
Phasen des Outsourcings
- Transfer auf den Dienstleister (Migration)
- Outsourcing-Betrieb
- Rück-oder Weitertransfer (Demigration)
4. Arbeitsrecht
- Generell Dienstvertraglich
- Ziel AG: Möglichst kein KnowHow-Verlust bei Beendigung des Vertrags
- AN soll keine Nutzungsrechte zurückbehalten
- Darf aber angeeignetes Wissen nach Vertragsende weiternutzen
- Anbietungspflichten werden vertraglich tiefgehend festgehalten nur §69b UrhG reicht nicht aus
- Zentral: §69b UrhG „Vermögensrechtliche Befugnisse an einem Computer Programm“
- Noch nicht ausreichend: Urheberpersönlichkeitsrecht (z. Bsp. Namensnennung) bleibt
- AN muss dafür auch bezahlt werden
- Freie Mitarbeiter sind problematisch -> Vertraglich genaue Regelungen notwendig
- Arbeitnehmererfindergesetz bei patentfähigen Programmen (Techniknahe Entwicklung)
- Unterrichtungsplicht bei eigenen Arbeitsergebnissen OHNE Konkurrenz
- Anbietungspflicht bei eigenen Arbeitsergebnissen MIT Konkurrenz